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Beantwortete Fragen zum Thema Straßenverkehr
38 Fragen gefunden
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Es sieht so aus, als wenn Du wohl mit EINEM weiteren Monat davonkommen solltest, auch wenn das den Hiogis gar nicht unbedingt gefällt!? :-( |
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Das hängt davon ab, was das Zugfahrzeug ist. Das Zeichen 277 (umgangssprachlich "Überholverbot für LKW über 3,5 t") gilt für Wohnmobile (also auch wenn diese keinen Anhänger haben). Für Fahrzeuge, die im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet werden, gilt dieses Verbot nicht, auch nicht mit Anhänger bzw. als Gespann. |
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Warum liegen momentan so auffallend viele Radkappen am Strassenrand? Viele Leute haben Winterräder mit Radkappen drauf und es gibt zur Zeit viele Schlaglöcher, da fallen die Teile schon mal ab. Sollte man mit Kabelbindern sichern. Schönen Abend. |
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Die Verjährungsfrist einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr beträgt 3 Monate, mit Bußgeldbescheid bzw. öffentlicher Klage 6 Monate. |
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Muss die Sicht durch die Heckscheibe frei sein. Im Straßenverkehr in Deutschland? Zitat ADAC: Viele kratzen vor dem Start nur ein kleines Guckloch in die Scheibe. Das ist nicht nur gefährlich, sondern kostet auch zehn Euro Verwarnungsgeld. Neben den Scheiben müssen auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer, Kennzeichen und alle Scheiben frei von Eis und Schmutz sein, bevor die Fahrt losgeht. |
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Wenn Du nicht mehr in der Probezeit bist gilt bei einer BAK unter 0,3 Promille keine Fahruntüchtigkeit. Somit dürfte im geschilderten Fall keine Mitschuld bestehen. In der Probezeit oder in speziellen Konstellationen sieht dies jedoch anders aus. |
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Parken in Spielstraßen nur in gekennzeichneten Flächen? Danke! Genau! Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. |
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Darf ich auf dem Autobahnstandstreifen anhalten, um zu urinieren? Nein! Die Straßenverkehrsordnung regelt unmissverständlich: § 18 (8) "Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten." Also schnell zum nächsten Rastplatz... |
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Nein. Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen sind erlaubt. Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen verletzen nicht Persönlichkeitsrecht eines Kraftfahrers, so das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. |
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Glückwunsch. Seit heute ist deine Probezeit vorbei (es sei denn sie ist auf vier Jahre verlängert worden). Das 0,0 Promille-Gebot gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Und immer dran denken: Don't drink and drive ! |
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