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Wie ist die plz von wimbledon bei london?
Frage von anonym (02.02.2010 | 10:11)
SW19 für Wimbledon und SW 20 für West Wimbledon. Das Tennisturnier von Wimbledon wird deshalb auch manchmal als "SW19" bezeichnet.

SW19 7
Antwort von Hitman (02.02.2010 | 10:16)
Ergänzungen
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 10:17):
Hitman lebt. Hurra.
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Hitman schrieb am (02.02.2010 | 10:18):
:)
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StanleyKubrick schrieb am (02.02.2010 | 10:18):
Ja, er war gestern schon kurz da. Ich freu mich :)
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 10:19):
Jetzt wird die Bestätigerqualität wieder steigen. Schön.
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hansalbers schrieb am (02.02.2010 | 10:20):
Hitman könnte haarsplizz ersetzen.
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 10:22):
@Hitman: Der Bericht über den Hubschrauberflug steht noch aus.
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Zeitspeicher schrieb am (02.02.2010 | 10:28):
Wahnsinn. Auferstanden aus Ruinen... usw
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Hitman schrieb am (02.02.2010 | 10:31):
Ich Idiot hab zu lange gewartet, da ist der Gutschein verfallen! Schade, wäre gern Hubschrauber geflogen!
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 10:32):
Aber der "redet" nie mit uns. Wir sind zu profan. Mich macht das traurig.
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hansalbers schrieb am (02.02.2010 | 10:36):
Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, AZ: 29 U 3193/07) hatte eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausstelldatum für unwirksam erachtet. Der Beklagte hatte im Internet für seinen Leistungen Gutscheine angeboten und geregelt, dass die Gutscheine generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein und das Restguthaben bis zum Verfallsdatum dem Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben wird und danach nicht mehr verwendet werden kann.
Diese kurze Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten hatte das Oberlandesgericht jedoch als unwirksam angesehen, da diese Regelung gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Die Gutscheindauer von einem Jahr verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben.
Die Frage, ob und wie weit Gutscheine befristet werden können, beantwortet sich hier jedoch noch nicht eindeutig. Es dürfte hier wohl die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB gelten. Hierbei ist zu beachten, dass diese dreijährige Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch besteht (der Gutschein gekauft wurde).
Wenn somit, was zu empfehlen ist, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer von Gutscheinen keine Regelung getroffen wird, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
http://www.internetrecht-rostock.de/gutschein-gueltigkeit.ht m
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hansalbers schrieb am (02.02.2010 | 10:37):
Ich kauf Dir Deinen "abgelaufenen" Gutschein ab.
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 10:49):
Der kann ja doch "reden". Ein gut programmierter Bot.
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Hitman schrieb am (02.02.2010 | 12:21):
Den Gutschein hab ich glaube schon weggeschmissen. Wenn ich aber auf jollydays gehe und dann auf meine Rechnungensteht ein Eintrag mit Rechnungsnimmer und Betrag. Wenn ich dann auf Download gehe steht da "Datei kann nicht gefunden werden.". Muss den mal ne Mail schreiben was das soll. Wenn die schon die Rechnungen zum Download anbieten, soll das auch gehen!
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Hitman schrieb am (02.02.2010 | 12:22):
Rechnugsnummer
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Mimbrocken schrieb am (02.02.2010 | 12:26):
Das Wort wird nicht besser. Du musst Deine Programmierung überarbeiten.
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Hitman schrieb am (02.02.2010 | 12:49):
Rechnungsnummer
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hansalbers schrieb am (02.02.2010 | 13:42):
Ready.
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