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Wenn einer einem Zweiten eine tödliche Menge Gift gibt und dieser sich dann aus Angst oder Schmerzen VOR dem Exitus selbst erschießt, kann dann der Giftgeber wegen Mordes oder nur versuchten Mordes angeklagt werden?

Frage von klawi (22.08.2011 | 21:52)
Antwort wurde versendet

Hallo, die Community konnte keine schnelle Antwort finden. Verwandte Fragen und Diskussionsmöglichkeiten sowie ggf. Tipps und Ratschläge zu Deiner Frage über Angst,Gift,Schmerzen findest Du in den Ergänzungen.

Antwort von hiogi (22.08.2011 | 23:44) und Bestätigung von hiogi (22.08.2011 | 23:44)
Bewertung: positiv
Kommentar: keiner

Ergänzungen

  1. StanleyKubrick schrieb am (22.08.2011 | 22:02):
    Hier liegt ein Irrtum über den Kausalverlauf seitens des Täters vor. Beachtlich ist dieser nur, soweit er wesentlich ist. Dies ist eine Wertungsfrage. Ich würde es eher verneinen und somit wegen eines vollendeten Tötungsdelikts anklagen. Verstoß melden
  2. StanleyKubrick schrieb am (22.08.2011 | 22:15):
    Unwesentlich sind Abweichungen über den Kausalverlauf dann, en sie sich noch in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 32. Aufl. 2002, Rn.: 258.). Verstoß melden
  3. Questlerianer schrieb am (22.08.2011 | 22:58):
    klawi, geh' schlafen, Du mußt morgen wieder früh raus.
    Und sowieso - wir werden Dir doch nicht dabei helfen, Deine Frau möglich ungestraft "umme Ecke" zu bringen ... Verstoß melden
  4. klawi schrieb am (23.08.2011 | 08:54):
    ICH bin ja glücklich verheiratet...^^ Verstoß melden
  5. littlesista schrieb am (23.08.2011 | 09:04):
    Aber deine Frau nicht?! Verstoß melden
  6. Questlerianer schrieb am (23.08.2011 | 11:41):
    #4. Ich auch, klawi. Ich mach, was sie will und sie macht, was sie will ...^^ Verstoß melden
  7. anonym schrieb am (23.08.2011 | 11:59):
    Ihr habt alle keine Ahnung.
    Zum subjektiven Tatbestand (dort, wo die Irrtumsproblematik behandelt werden kann) kommt man überhaupt erst, wenn das Delikt formell vollendet ist.

    Dafür ist unter Anderem Voraussetzung, dass die objektive Zurechnung vorliegt. Meiner Einschätzung nach fehlt es daran in diesem Fall, weil die rechtlich missbilligte Gefahr, die der Täter durch das Vergiften gesetzt hat, aufgrund des Dazwischentretens des "Opfers" sich eben nicht realisiert hat.

    "Nur" versuchter Mord kann übrigens auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden.

    Ich denke, der Täter wäre hier strafbar wegen versuchten Totschlags (für Mord fehlen nämlich Anhaltspunkte für Mordmerkmale im Sachverhalt) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 212 I, 22, 23 I, 12I, 223, 224 I Nrn. 1,5, 227 I, 52 I StGB. Verstoß melden
  8. anonym schrieb am (23.08.2011 | 12:24):
    Angeklagt werden kann er übrigens wegen gar nichts oder wegen allem, wie man's nimmt.

    Einerseits darf normalerweise niemand angeklagt werden, bei dem kein hinreichender Tatverdacht besteht. Aus Deiner Frage ist nicht ersichtlich, ob der Staatsanwaltschaft in dem Fall überhaupt irgendetwas bekannt ist oder ob irgendwelche Beweise vorliegen.

    Andererseits hast Du ja nicht gefragt "darf angeklagt werden"? Daher muss man eigentlich sagen: Theoretisch kann er wegen allem angeklagt werden, je nachdem, ob sich Staatsanwaltschaft und Gericht an das Gesetz halten und falls ja: Je nachdem, welche Verdachtsmomente es so gibt. Verstoß melden
  9. anonym schrieb am (23.08.2011 | 12:32):
    Jetzt habe ich eine Frage: Wofür die positive Bewertung?
    Bis zur Ergänzung Nr. 8 wurde Deine Frage nicht mal ansatzweise beantwortet. Da ist nur ein (falsches) Zitat aus einer veralteten Auflage eines guten Standartlehrbuchs und privates Geschwafel... Verstoß melden
  10. Questlerianer schrieb am (23.08.2011 | 12:43):
    Jawoll - es lebe der Standart! Oder die Standarde?
    WIr würden richtig blöd sterben, wenn wir nicht immer mal wieder so hochintelligente, anonyme Helfer hätten ... Verstoß melden
  11. anonym schrieb am (23.08.2011 | 13:19):
    Oh nein! Da ist ja an einer Stelle im ganzen Text ein "t", wo eigentlich ein "d" hingehört!
    Klasse und Kompetenz in JEDER Sache hat jedenfalls, wer sich an derartigen Tippfehlern aufgeilt, so viel steht mal fest. Verstoß melden
  12. Questlerianer schrieb am (23.08.2011 | 13:33):
    Also "aufgegeilt" hat sich hier bisher ja wohl nur eine 'Person' ...^^
    Außerdem stimmt mein Hormonhaushalt noch insofern, dass ich dafür kein anonymes Geschreibsel bräuchte. :-)
    Und über Begriffe wie "Klasse" oder "Kompetenz" sollte man besser nicht fabulieren, wenn man - sowohl inhaltlich als auch allgemein - ein ziemliches Stück davon entfernt ist ... ^^ Verstoß melden
  13. StanleyKubrick schrieb am (23.08.2011 | 17:14):
    Deine Überlegungen zur objektiven Zurechnung sind auf jeden Fall diskutabel. Wie aber willst du im Rahmen des § 227 StGB den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang konstruieren, wenn du hinsichtlich des Tötungsdelikts die objektive Zurechnung durch den freiverantwortlichen Entschluss des Opfers aufgelöst siehst. Würde man deine Lösung zugrundelegen, würde ich statt der vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge eher eine fahrlässige Tötung annehmen...

    Das ich "keine Ahnung" hätte möchte ich an dieser Stelle übrigens mal auf's heftigste Bestreiten... ^^ Verstoß melden
  14. StanleyKubrick schrieb am (23.08.2011 | 17:16):
    Deine Ergänzung Nummer 8 ist übrigens nichts als schamlose Rabulistik. Was der Fragesteller wissen wollte, war ganz klar... Verstoß melden
  15. littlesista schrieb am (23.08.2011 | 19:45):
    Rabulistik.
    Hammer! Stan, du kennst Worte! Ich bin begeistert! Verstoß melden
  16. Questlerianer schrieb am (23.08.2011 | 19:47):
    Rabulistik ist ein sehr schönes Wort! Und es hat eine sehr interessante Bedeutung! ;-) Ich kannte weder das eine, noch das andere!
    Allein deshalb geht mein Dank an klawi für seine ausgesprochen nützliche Frage!! ^^ Verstoß melden
  17. klawi schrieb am (23.08.2011 | 23:40):
    Immer wieder gerne...

    Und: ich werde versuchen meine nächste Frage so formulieren, daß keiner mit "... ein (falsches) Zitat aus einer veralteten Auflage eines guten Standartlehrbuchs und privates Geschwafel" antworten kann.

    Versprochen... ;-) Verstoß melden
  18. StanleyKubrick schrieb am (24.08.2011 | 07:18):
    Ernstgemeinte Frage, die mir im Nachhinein noch aufgefallen war: Ist es nicht auch so, dass die Rechtsprechung das Modell der objektiven Zurechenbarkeit auf den gesamten Bereich des Vorsatzunrechts (noch) gar nicht anwendet? Nicht, dass ich mein Wissen aus Wikipedia hätte, aber hier steht's zufällig sehr prägnant drin: http://de.wikipedia.org/wiki/Objektive_Zurechnung Verstoß melden
  19. Mimbrocken schrieb am (24.08.2011 | 08:04):
    Ihr habt alle keine Ahnung. Verstoß melden
  20. StanleyKubrick schrieb am (24.08.2011 | 08:08):
    Stimmt, deswegen muss ich auch ständig um 7 Uhr aufstehen... ^^ Verstoß melden
  21. Questlerianer schrieb am (24.08.2011 | 08:11):
    # 19. Ach Du warst das! ^^ Verstoß melden
  22. littlesista schrieb am (24.08.2011 | 09:41):
    Wenigstens einer hier sollte einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen. Stan, wir sind stolz auf dich! Verstoß melden

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