Antworten und Tipps zur Frage
Gem. § 8 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen generell Vorfahrt, wer von rechts kommt, es sei denn, dass das Vorfahrtrecht durch Verkehrszeichen (Z. 205, 206, 301, 306) gesondert geregelt ist, oder dass es sich bei der von rechts einmündenden oder kreuzenden Straße nur um einen Feld- oder Waldweg handelt.
Quelle: Antwort von Questlerianer (02.08.2011 | 07:37)
und Bestätigung von StanleyKubrick (02.08.2011 | 07:49)
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