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SMS-Frage
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Es.gibt ja weltweit skurille Gesetzte gibt es sowas auch in Deutschland

Frage von seemann (24.01.2010 | 14:43)
Antwort wurde versendet

Ja klar, einsehbar unter sinnlose-gesetze.de ! Z.B.: Nackt aus dem Auto steigen = 40 Euro. Todesstrafe in Hessen.Keine Pappnasen in Aufzügen

Quelle: Antwort von incredible (24.01.2010 | 15:01) und Bestätigung von rds (24.01.2010 | 15:02)
Bewertung: positiv
Kommentar: cool besonders die Frauenfernbedienung*grins*

Ergänzungen

  1. StanleyKubrick schrieb am (24.01.2010 | 14:49):
    Eigentlich nicht, die deutschen Gesetze zeichnen sich eigentlich eher durch eine große Nüchternheit und Effizienz aus. Zum schmunzeln für Fachleute, aber eher wegen ihrer höchst geringen praktischen (1.) bzw. Ausbildungsrelevanz (2.) als aufgrund wirklicher Skurilität:

    1. § 961 BGB - Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
    Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

    2. § 293 StGB - Fischwilderei
    Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

    1.
    fischt oder
    2.
    eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verstoß melden
  2. StanleyKubrick schrieb am (24.01.2010 | 14:52):
    § 962 BGB - Verfolgungsrecht des Eigentümers
    Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
    Verstoß melden
  3. StanleyKubrick schrieb am (24.01.2010 | 15:03):
    Hihi, die kannte ich alle gar nicht... ^^ Verstoß melden
  4. christopherturk schrieb am (24.01.2010 | 15:11):
    Was für Seemann:

    http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/932a.html

    BGB § 932a Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe
    Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff. Verstoß melden

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