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Der Vergleich der Stellung eines Komplementärs mit der eines Kommanditisten?

Frage von anonym (01.03.2011 | 19:12)
Antwort wurde versendet

Der Komplementär hat - als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft - den Hut auf. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn vertraglich keine andere Regelung getroffen ist. Er kann einer Handlung des Komplementärs nicht widersprechen.

Bewertung: positiv
Kommentar: keiner

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